Beim Umzug ins Pflegeheim bleibt meist eine voll eingerichtete Wohnung zurück, und die Miete läuft weiter. Der Schlüssel ist der Zeitplan: Kündigungsfrist und Übergabetermin bestimmen, wann geräumt werden muss. Wer früh anfängt, kann Wertsachen in Ruhe regeln – und spart Miete.
Zuerst: Mietvertrag und Übergabetermin
Mieter kündigen spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats, schriftlich (§§ 573c, 568 BGB); längere Fristen im Vertrag gelten für Mieter nicht. Hat ein rechtlicher Betreuer die Wohnungsangelegenheiten, braucht er für die Kündigung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 BGB). Bis zur Übergabe läuft die Miete weiter, deshalb lohnt ein früher Termin mit dem Vermieter über den geforderten Zustand der Wohnung.
Dann: Räumen, verteilen, entsorgen
Wertgegenstände und Unterlagen zuerst sichern. Möbel, die Verwandte übernehmen wollen, rechtzeitig herausnehmen – sonst stehen sie am Räumungstag noch in der Wohnung. Für den Rest gilt: eine Firma mit Festpreis nach Besichtigung räumt und übernimmt die Übergabe, Sie müssen nicht vor Ort sein.
Kostenfragen
Wer zahlt, hängt von der Situation ab: aus eigener Tasche, aus dem Vermögen der pflegebedürftigen Person, vom Sozialamt bei Grundsicherung oder – bei einer Erbengemeinschaft – aus dem Nachlass. Die Auflösung eines ganzen Haushalts zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG; was in Ihrem Fall absetzbar ist, klärt die Steuerberatung.
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