Zum Inhalt springen
AZ Haushaltsauflösung

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Haushaltsauflösungen, Wohnungs- und Betriebsauflösungen, Entrümpelungen und Räumungen – mit Widerrufsbelehrung und Versicherungsnachweis.

Azzaoui & Azzaoui GbR · Bardenberger Straße 24 · 52146 Würselen · Stand 14.10.2026

Klare Regeln für beide Seiten

Diese Bedingungen gelten für jeden Auftrag an AZ Haushaltsauflösung. Was im Einzelfall vereinbart ist, steht im Angebot – diese AGB regeln alles Übrige.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Azzaoui & Azzaoui GbR, handelnd unter „AZ Haushaltsauflösung“ (im Folgenden „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) über Haushalts-, Wohnungs- und Betriebsauflösungen, Entrümpelungen, Räumungen von Kellern, Dachböden, Garagen, Scheunen und Freiflächen sowie damit verbundene Transport-, Demontage- und Entsorgungsleistungen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Regeln, die nur für eine dieser Gruppen gelten, sind gekennzeichnet.

(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Maßgeblich für ihren Inhalt ist das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung. Zum Nachweis sollen Absprachen in Textform (z. B. E-Mail, WhatsApp) festgehalten werden.

§ 2 Angebot, Besichtigung und Vertragsschluss

(1) Preisangaben auf der Website, aus dem Online-Kostenrechner, am Telefon oder anhand von Fotos sind unverbindliche Schätzungen und noch kein Angebot.

(2) Grundlage eines verbindlichen Angebots ist in der Regel eine Besichtigung vor Ort oder per Video, andernfalls die Angaben und Fotos des Auftraggebers. Die Besichtigung ist kostenlos und unverbindlich.

(3) An ein Angebot in Text- oder Schriftform ist der Auftragnehmer vier Wochen ab Zugang gebunden, sofern darin nichts anderes angegeben ist.

(4) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt (z. B. per E-Mail, WhatsApp oder Unterschrift) oder der Auftragnehmer einen Auftrag des Auftraggebers in Textform bestätigt.

(5) Das Angebot beruht auf dem bei der Besichtigung erkennbaren bzw. vom Auftraggeber angegebenen Zustand des Objekts – Menge und Art der Gegenstände, Füllgrad, Zugang, Etage und Trageweg. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse davon ab, etwa weil Räume bei der Besichtigung verschlossen waren, Gegenstände hinzugekommen sind oder Angaben unzutreffend waren, gilt § 7 Abs. 3.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Auftragnehmer räumt die im Angebot bezeichneten Räume und Flächen, transportiert die Gegenstände ab und führt sie der Verwertung oder fachgerechten Entsorgung zu. Er führt die Arbeiten sorgfältig, fachgerecht und zum vereinbarten Termin aus.

(2) Die Räume werden besenrein übergeben. Besenrein heißt: frei von den zu räumenden Gegenständen und von grobem Schmutz befreit (gefegt). Grund- oder Feinreinigung, Desinfektion, Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart sind.

(3) Der Ausbau fest eingebauter Teile – z. B. Einbauküchen, Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Tapeten, Leuchten, Einbauschränke oder Sanitärobjekte – ist nur geschuldet, wenn er im Angebot aufgeführt ist. Arbeiten an Strom-, Gas- und Wasserinstallationen, die einem Fachbetrieb vorbehalten sind, führt der Auftragnehmer nicht aus.

(4) Werden Einbauten vereinbarungsgemäß entfernt, sind dabei unvermeidbare Spuren – etwa Dübel- und Schraublöcher, Kleber- und Mörtelreste, Abdrücke oder Farbunterschiede an Wänden und Böden – weder Mangel noch Schaden.

(5) Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – z. B. Asbest, künstliche Mineralfasern, Altöl, Lösemittel, Farben und Lacke mit Restinhalt, Chemikalien, Gasflaschen und Feuerlöscher – sind von der Leistung ausgenommen, soweit ihre Entsorgung nicht gesondert vereinbart ist. Waffen, Munition und Sprengstoffe werden nicht übernommen.

(6) Der Auftragnehmer darf geeignete Subunternehmer und zertifizierte Entsorgungsbetriebe einsetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistung verantwortlich.

§ 4 Gegenstände, die bleiben sollen

(1) Der Auftraggeber entnimmt vor Beginn der Arbeiten alles, was er behalten möchte – insbesondere Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Sparbücher, Bank- und Ausweisdokumente, Urkunden, Testamente, Fotos, Datenträger sowie Gegenstände mit persönlichem oder ideellem Wert.

(2) Gegenstände, die im Objekt verbleiben oder an den Auftraggeber herausgegeben werden sollen, sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung einzeln aufzuführen und vor Ort deutlich zu kennzeichnen oder in einem ausgewiesenen Raum zu lagern.

(3) Alle übrigen Gegenstände in den bezeichneten Räumen gelten als zur Räumung freigegeben. Für freigegebene Gegenstände, die vertragsgemäß geräumt, verwertet oder entsorgt wurden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz verlangen.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Räumgut nach Wertsachen oder Dokumenten zu durchsuchen oder Gegenstände zu bewerten. Findet er dennoch Bargeld, Wertpapiere, Ausweise, persönliche Dokumente oder Fotos, übergibt er sie dem Auftraggeber.

(5) Akten und Datenträger mit personenbezogenen Daten werden nur dann datenschutzgerecht vernichtet (z. B. nach DIN 66399), wenn dies vereinbart ist. Andernfalls ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, solche Unterlagen vorher zu entnehmen.

§ 5 Eigentum und Verwertung

(1) Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an den zur Räumung freigegebenen Gegenständen mit ihrer Übernahme durch den Auftragnehmer auf diesen übergeht. Ausgenommen sind die nach § 4 Abs. 2 aufgeführten Gegenstände und die in § 4 Abs. 4 genannten Fundstücke.

(2) Der Auftragnehmer darf übernommene Gegenstände nach eigenem Ermessen verkaufen, spenden, wiederverwenden, recyceln oder entsorgen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erlöse besteht nicht, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Verwertbare Gegenstände können, wenn dies vereinbart ist, im Angebot preismindernd berücksichtigt werden. Art und Umfang einer solchen Berücksichtigung ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(4) Wurde der Wert von Gegenständen im Preis berücksichtigt und werden diese nach Vertragsschluss entfernt, ausgetauscht oder beschädigt oder sind sie bei Beginn der Arbeiten nicht mehr vorhanden, entfällt die Berücksichtigung insoweit und der Preis erhöht sich entsprechend. Dasselbe gilt, wenn sich Angaben des Auftraggebers zu Echtheit, Zustand oder Herkunft solcher Gegenstände als unzutreffend erweisen.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer der Gegenstände oder zur Verfügung über sie und zur Beauftragung der Räumung berechtigt ist – z. B. als Erbe, Bevollmächtigter, Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, Nachlasspfleger oder Vermieter mit Räumungsberechtigung. Auf Verlangen weist er seine Berechtigung nach (z. B. Erbschein, Vollmacht, Betreuerausweis).

(2) Hat der Auftraggeber eine solche Berechtigung schuldhaft zu Unrecht behauptet, stellt er den Auftragnehmer von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt ihm den entstandenen Schaden.

(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass zum vereinbarten Termin

  • das Objekt und alle zu räumenden Räume zugänglich und die nötigen Schlüssel übergeben sind,
  • Strom und Licht zur Verfügung stehen, soweit vorhanden,
  • Hausverwaltung, Vermieter oder Nachbarn informiert sind, soweit erforderlich,
  • das Transportfahrzeug in zumutbarer Nähe halten kann.

Ist eine Halteverbotszone nötig, beantragt der Auftragnehmer sie nach Vereinbarung; die behördlichen Gebühren trägt der Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber weist vor Vertragsschluss auf ihm bekannte Besonderheiten hin, insbesondere auf gefährliche Stoffe, Schimmel, Schädlings- oder Ungezieferbefall, Fäkalien, spitze Gegenstände (z. B. Spritzen), Waffen oder Munition sowie auf bauliche Mängel. Stellt der Auftragnehmer solche Umstände erst bei der Ausführung fest und gefährden sie die Gesundheit der Mitarbeiter, darf er die Arbeiten unterbrechen, bis geeignete Schutzmaßnahmen vereinbart sind.

(5) Nach Abschluss der Arbeiten werden die Schlüssel zurückgegeben oder wie vereinbart hinterlegt. Über die Schlüsselübergabe kann jede Seite eine Quittung verlangen.

§ 7 Preise und Mehraufwand

(1) Es gilt der im Angebot vereinbarte Preis (Festpreis oder Preis nach Aufwand). Er umfasst – soweit nicht anders angegeben – Personal, Fahrzeuge, Transport sowie die Kosten für Verwertung und Entsorgung der im Angebot erfassten Mengen.

(2) Verbraucher: Preise sind Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Unternehmer: Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(3) Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass der tatsächliche Umfang aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erheblich vom Angebot abweicht (§ 2 Abs. 5), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der Mehrleistung und nennt die Mehrkosten. Mehrleistungen werden nur ausgeführt und berechnet, wenn der Auftraggeber zustimmt; Textform genügt. Ohne Zustimmung wird der vereinbarte Umfang ausgeführt.

(4) Gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5), die erst bei der Ausführung festgestellt werden, entsorgt der Auftragnehmer nur nach gesonderter Vereinbarung.

(5) Kann ein Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden – etwa weil kein Zugang zum Objekt besteht –, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen, insbesondere für Anfahrt und Wartezeit.

§ 8 Termine und Leistungshindernisse

(1) Ausführungstermine werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart. Muss das Objekt zu einem festen Termin übergeben werden (z. B. an den Vermieter), soll der Auftraggeber dies bei Auftragserteilung mitteilen.

(2) Kann der Auftragnehmer einen Termin wegen höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die er auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, nicht einhalten – etwa Unwetter, Streik, behördliche Anordnungen, Unfälle oder Ausfall von Entsorgungsanlagen –, verschiebt sich der Termin um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.

(3) Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig vergütet.

§ 9 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung nehmen Auftraggeber und Auftragnehmer die Leistung bei einer gemeinsamen Begehung ab (§ 640 BGB). Das Ergebnis kann in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

(2) Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend, kann die Begehung mit einer von ihm beauftragten Person erfolgen. Der Auftragnehmer hält den Zustand in diesem Fall zusätzlich mit Fotos fest.

(3) Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher weist der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hin.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 10 Zahlung

(1) Die Vergütung ist nach der Abnahme fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen – per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto oder, wenn vereinbart, vor Ort gegen Quittung.

(2) Abschlags- oder Vorauszahlungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart sind.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).

(4) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die mit der Forderung des Auftragnehmers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben unberührt.

§ 11 Kündigung und Stornierung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Die Kündigung soll in Textform erfolgen. Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern (siehe Widerrufsbelehrung) bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten, kann der Auftragnehmer statt einer Einzelabrechnung folgende Pauschale verlangen, bezogen auf den vereinbarten Preis:

  • bei Kündigung bis zum 6. Werktag vor dem vereinbarten Termin: 10 %, mindestens 50 €,
  • bei späterer Kündigung: 30 %.

(3) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann statt der Pauschale die ihm nach § 648 BGB zustehende Vergütung konkret berechnen. Nach Beginn der Arbeiten richtet sich die Vergütung allein nach § 648 BGB.

(4) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

§ 12 Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst bei der Abnahme, sonst zeitnah nach ihrer Entdeckung anzeigen, damit der Auftragnehmer sie prüfen und beheben kann. Gesetzliche Rechte werden dadurch nicht eingeschränkt.

(3) Unternehmer: Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach der Abnahme in Textform anzuzeigen; danach ist ihre Geltendmachung ausgeschlossen.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.

(4) Für Schäden und Abnutzungen, die vor Beginn der Arbeiten bereits vorhanden waren, haftet der Auftragnehmer nicht. Er kann den Zustand des Objekts vor Beginn mit Fotos festhalten; der Auftraggeber kann vorhandene Schäden ebenfalls benennen oder dokumentieren.

(5) Schäden, die bei den Arbeiten entstanden sind, soll der Auftraggeber möglichst bei der Abnahme, sonst zeitnah nach ihrer Entdeckung anzeigen, damit sie geprüft und der Versicherung gemeldet werden können.

(6) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs-AG. Der Nachweis ist diesen AGB als Anlage beigefügt.

§ 14 Fotos und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten verarbeitet der Auftragnehmer zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

(2) Fotos des Objekts dienen der Angebotserstellung und der Dokumentation des Zustands vor und nach der Räumung.

(3) Für Werbezwecke (z. B. Website, Social Media) verwendet der Auftragnehmer Vorher-Nachher-Fotos nur mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers – ohne Personen, Namen, Hausnummern oder andere Hinweise auf das Objekt. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Aachen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Anlagen

Diese AGB haben zwei Anlagen, die dazugehören: die Widerrufsbelehrung mit dem Muster-Widerrufsformular für Verbraucher sowie der Versicherungsnachweis über die Betriebshaftpflicht bei der Allianz.

Fragen zu diesen Bedingungen beantworten wir gern: 0175 9860737 oder info@haushaltsaufloesung-az.de.

Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand 14.10.2026

Anrufen WhatsAppKosten berechnen