Wer die Haushaltsauflösung zahlt, hängt von der Situation ab: Bei der eigenen Wohnung der Mieter, nach einem Todesfall die Erben aus dem Nachlass, bei einer Zwangsräumung meist der Mieter (praktisch oft der Vermieter). Arbeitskosten im eigenen Haushalt können zudem steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung wirken.
Die üblichen Fälle
- Eigene Wohnung / Umzug: Sie zahlen selbst – die Räumung ist Teil der Umzugskosten.
- Nach einem Todesfall: In der Regel zahlen die Erben aus dem Nachlass; die Rechnung gehört zu den Nachlassunterlagen.
- Mietwohnung nach Auszug: Der Mieter räumt. Bei Räumungsklage trägt der Mieter die Kosten, auch wenn sie oft nicht beitreibbar sind.
- Betreuung: Der rechtliche Betreuer beauftragt und muss die Vergütung aus dem Vermögen der betreuten Person decken – mit Genehmigungsvorbehalten in Einzelfällen.
- Vermieter: Wenn er räumt (nur mit Titel oder Zustimmung), bleiben die Kosten an ihm hängen, soweit sie nicht vom Mieter beitreibbar sind.
Steuerlich: § 35a EStG
Arbeitskosten einer Entrümpelung im eigenen Haushalt können als haushaltsnahe Dienstleistung 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 4.000 € im Jahr, von der Steuer abziehen – vorausgesetzt, Sie haben eine Rechnung und zahlen unbar. Material- und Entsorgungskosten zählen nicht, und die Auflösung eines ganzen Haushalts führt das Bundesfinanzministerium ausdrücklich als nicht begünstigt auf. Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberatung bestätigen, was in Ihrem Fall anerkannt wird.
Fair kalkulieren
Unabhängig vom Zahlenden gilt: Der Festpreis nach Besichtigung verhindert Nachforderungen, und die Wertanrechnung kann die Rechnung spürbar senken – manchmal bis auf null. Fragen Sie vorher, was im Preis enthalten ist: Keller, Dachboden, Demontage, Sondermüll und besenreine Übergabe.
Sie möchten wissen, was die Räumung in Ihrem Fall kostet? Mit dem Kostenrechner erhalten Sie in zwei Minuten eine Preisspanne.