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AZ Haushaltsauflösung

Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeit und bei der Erbschaftsteuer

Aktualisiert: · Fakten geprüft: · AZ Haushaltsauflösung

Teil des Leitfadens Was kostet eine Haushaltsauflösung? Preise 2026 mit Beispielen

Kurz beantwortet

Die Kosten, die Wohnung eines Verstorbenen zu räumen, sind Nachlassverbindlichkeiten. Bei der Erbschaftsteuer zählen sie nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2020 zu den Nachlassregelungskosten. Für diese Kosten zusammen mit Bestattung und Grabmal zieht das Finanzamt nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG pauschal 15.000 € ab, höhere Beträge mit Belegen.

Sind Räumungskosten eine Nachlassverbindlichkeit?

Ja. Nachlassverbindlichkeiten sind die Schulden des Verstorbenen und die Kosten, die den Erben durch den Erbfall entstehen (§ 1967 BGB). Die Räumung der Wohnung des Erblassers gehört dazu, weil sie zur Abwicklung des Nachlasses nötig ist.

Das hat zwei Folgen. Zivilrechtlich werden die Kosten aus dem Nachlass bezahlt, bevor Erben ihn aufteilen; § 2046 BGB schreibt das ausdrücklich vor. Steuerlich mindern sie den Wert, auf den Erbschaftsteuer berechnet wird. Wer die Rechnung zahlt, wenn mehrere Erben oder Ausschlagungen im Spiel sind, steht in Wer zahlt die Haushaltsauflösung?.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der BFH hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 (II R 30/19) entschieden, dass die Kosten der Haushaltsauflösung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden können. Die Räumung dient der Abwicklung des Nachlasses und ist keine bloße Verwaltung.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil das Gesetz Kosten für die Verwaltung des Nachlasses ausdrücklich vom Abzug ausschließt. Laufende Kosten wie Strom oder Versicherung eines geerbten Hauses zählen deshalb nicht, die einmalige Räumung schon.

Wie funktioniert der Pauschbetrag von 15.000 €?

Für alle Kosten rund um den Erbfall zieht das Finanzamt ohne Nachweis 15.000 € ab. Der Betrag gilt einmal für den gesamten Erbfall, nicht je Erbe. Darin enthalten sind:

KostenartIm Pauschbetrag enthalten?
Bestattung und Trauerfeierja
Grabmal in angemessener Höheja
Übliche Grabpflegeja
Räumung der Erblasserwohnungja (BFH II R 30/19)
Erbschein, Testamentseröffnung, Nachlassregelungja
Verwaltung des Nachlasses (laufende Kosten)nein, nicht abziehbar

Sind die tatsächlichen Kosten höher als 15.000 €, können Sie alle Posten einzeln mit Rechnungen nachweisen. Dann zählt der höhere Betrag.

Wann lohnt sich der Einzelnachweis?

Der Einzelnachweis lohnt sich nur, wenn alle Kosten zusammen über 15.000 € liegen. Zwei Rechenbeispiele mit angenommenen Bestattungskosten und Räumungswerten aus unserem Kostenrechner:

PostenFall A: WohnungFall B: Haus
Bestattung (angenommen)7.000 €9.000 €
Grabmal (angenommen)3.000 €4.000 €
Räumung (Richtwert)3.220 € (85 m², voll, 2. OG)5.120 € (150 m², voll, mit Nebenräumen)
Summe13.220 €18.120 €
Abzug15.000 € Pauschbetrag18.120 € mit Belegen

In Fall A ist der Pauschbetrag günstiger, in Fall B bringt der Nachweis 3.120 € mehr Abzug. Was die Räumung in Ihrem Fall kostet, zeigt der Leitfaden Was kostet eine Haushaltsauflösung?; Werte für Häuser stehen in Haus entrümpeln: Kosten.

Spielt das bei kleinen Erbschaften überhaupt eine Rolle?

Oft nicht, weil hohe Freibeträge gelten. Nach § 16 ErbStG bleiben für Ehegatten 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkel 200.000 € steuerfrei. Liegt das Erbe darunter, fällt keine Erbschaftsteuer an, und der Abzug der Räumungskosten wirkt sich nicht aus.

Wichtig wird er bei größeren Erbschaften, etwa mit Immobilie, und bei Erben mit niedrigeren Freibeträgen wie Geschwistern, Nichten oder Neffen. Bewahren Sie die Rechnung trotzdem auf: Sie gehört zu den Nachlassunterlagen und dient auch der Abrechnung zwischen mehreren Erben.

Welche Belege sollten Erben sammeln?

Für den Einzelnachweis und die Abrechnung unter Erben sollten diese Unterlagen vollständig sein:

  1. Rechnung des Bestatters und Belege für Trauerfeier und Traueranzeige
  2. Rechnung für das Grabmal und Vertrag über die Grabpflege
  3. Rechnung der Räumung mit Adresse der Erblasserwohnung und Leistungsumfang
  4. Aufstellung angerechneter oder verkaufter Gegenstände
  5. Gebührenbescheide für Erbschein und Testamentseröffnung
  6. Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, von welchem Konto gezahlt wurde

Kommen die Kosten nur knapp an 15.000 € heran, sammeln Sie die Belege trotzdem. Spätere Rechnungen, etwa für das Grabmal, können den Betrag noch über die Grenze heben. Ob sich eine Räumung über die Wertanrechnung sogar ausgleichen lässt, erklärt Haushaltsauflösung kostenlos: Geht das?.

Kann man die Räumung zusätzlich bei der Einkommensteuer absetzen?

In der Regel nein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für den eigenen Haushalt. Das Bundesfinanzministerium erkennt Erben nur an, wenn sie die geerbte Wohnung selbst bewohnen. Details stehen in Entrümpelung steuerlich absetzen.

Für die Erbschaftsteuer braucht die Rechnung keine besondere Form, sie sollte aber die Adresse der Erblasserwohnung, den Leistungsumfang und das Datum enthalten. Wie wir bei einer Nachlassauflösung vorgehen, beschreibt die Leistungsseite. Den gesamten Ablauf nach einem Todesfall beschreibt Haushaltsauflösung nach einem Todesfall.

Häufige Fragen

01.Bekommt jeder Erbe den Pauschbetrag von 15.000 €?

Nein. Der Pauschbetrag gilt einmal für den gesamten Erbfall und wird auf die Erben verteilt. Mehrere Erben können ihn nicht mehrfach abziehen.

02.Zählt die Wertanrechnung als Einnahme des Nachlasses?

Angerechnete Gegenstände gehören zum Nachlass, ihr Wert mindert die Räumungsrechnung. In der Erbschaftsteuererklärung sollten Rechnung und Aufstellung der angerechneten Stücke zusammen vorliegen. Klären Sie die Einordnung im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

03.Gilt der Abzug auch für ein geerbtes Haus, das verkauft wird?

Die Räumung des Hauses, in dem der Erblasser gewohnt hat, zählt nach dem BFH-Urteil zu den Nachlassregelungskosten. Kosten, die nur der Vorbereitung des Verkaufs dienen, etwa Renovierung, sind davon zu trennen.

Sie möchten wissen, was die Räumung in Ihrem Fall kostet? Mit dem Kostenrechner erhalten Sie in zwei Minuten eine Preisspanne.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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