Zur Wohnungsübergabe muss die Wohnung leer und besenrein sein – das heißt nach dem Bundesgerichtshof nur: frei von groben Verschmutzungen, keine Grundreinigung. Halten Sie den Zustand in einem Übergabeprotokoll mit Fotos fest. Ansprüche wegen Schäden muss der Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe geltend machen (§ 548 BGB).
Besenrein: Was der BGH verlangt
„Besenrein“ verlangt nur die Beseitigung grober Verschmutzungen, keine Grundreinigung (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006, VIII ZR 124/05). Dieselbe Entscheidung hält fest, dass Rauchen in der Wohnung grundsätzlich nicht vertragswidrig ist. Was im Einzelnen dazugehört, steht im Ratgeber „Besenrein: Was bedeutet das bei der Wohnungsübergabe?“.
Schönheitsreparaturen: oft nicht geschuldet
Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, ist eine Formularklausel, die Ihnen Schönheitsreparaturen auferlegt, ohne angemessenen Ausgleich unwirksam (BGH, Urteil vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14). Unrenoviert heißt nicht erst völlig abgewohnt; es kommt auf den Gesamteindruck an.
Ob Ihre Klausel wirksam ist, prüft im Zweifel ein Mieterverein oder ein Anwalt – am besten, bevor Sie streichen lassen.
Das Übergabeprotokoll
- Raum für Raum den Zustand notieren: Wände, Böden, Fenster, Türen, Sanitär.
- Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung ablesen.
- Zahl der zurückgegebenen Schlüssel eintragen.
- Fotos mit Datum von jedem Raum machen, auch von Keller und Dachboden.
- Von beiden Seiten unterschreiben lassen und eine Kopie behalten.
Kaution: keine feste Frist
Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Kaution gibt es nicht. Der Vermieter darf angemessen lange prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen; wie lange, hängt vom Einzelfall ab und kann auch mehr als sechs Monate sein (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, VIII ZR 71/05). Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus, darf er einen angemessenen Teil zurückbehalten.
Sechs Monate für Ersatzansprüche
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe. Umgekehrt verjähren Ihre Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Wegnahme von Einrichtungen in sechs Monaten nach Mietende (§ 548 BGB).
Leer bis zum Übergabetermin
Wir räumen Wohnung, Keller und Dachboden zum Festpreis, bauen auf Wunsch Einbauten des Mieters aus und übergeben besenrein. Fotos der leeren Räume schicken wir Ihnen zu – hilfreich, wenn Sie beim Termin mit dem Vermieter nicht dabei sein können.
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