Wer das Erbe ausschlägt, ist für die Wohnung des Verstorbenen nicht mehr zuständig – auch nicht für die Räumung. Das Erbe geht an die nächsten Erben, und schlagen alle aus, erbt das Land NRW. Wichtig: Räumen oder verkaufen Sie vor der Ausschlagung nichts. Wer Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, kann das Erbe damit annehmen und die Ausschlagung verlieren.
Frist und Form der Ausschlagung
- Frist: sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbfall und davon erfahren haben, dass Sie Erbe sind. Bei einem Testament beginnt sie frühestens mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Sechs Monate gelten, wenn der Verstorbene nur im Ausland gewohnt hat oder Sie bei Fristbeginn im Ausland sind (§ 1944 BGB).
- Form: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht – zur Niederschrift beim Gericht oder öffentlich beglaubigt beim Notar (§ 1945 BGB). Ein einfacher Brief genügt nicht.
- Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen; danach ist die Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB).
Vorsicht beim Räumen vor der Ausschlagung
Das Erbe kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch Verhalten angenommen werden – laut Justizportal NRW zum Beispiel, indem der Erbe Nachlassgegenstände in Besitz nimmt. Ob schon das Ausräumen einer Wohnung so gewertet wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es ist aber ein Risiko, das Sie nicht eingehen sollten, solange Sie ausschlagen wollen.
Was dringend ist, darf trotzdem passieren: Wer vor der Ausschlagung Nachlassangelegenheiten erledigt, handelt gegenüber dem endgültigen Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, und unaufschiebbare Maßnahmen bleiben wirksam (§ 1959 BGB). Verderbliche Lebensmittel entsorgen, Haustiere versorgen, die Wohnung abschließen – das gehört dazu. Möbel verkaufen oder entsorgen lassen nicht.
Wer erbt nach der Ausschlagung?
Nach der Ausschlagung wird so getan, als hätten Sie den Erbfall nicht erlebt: Das Erbe geht an die, die dann erben würden (§ 1953 BGB) – oft die eigenen Kinder, die dann ebenfalls ausschlagen müssen, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Schlagen alle Verwandten aus, erbt das Land, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat, in der Städteregion also NRW (§ 1936 BGB). Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB); das Nachlassgericht stellt fest, dass kein anderer Erbe da ist (§ 1964 BGB).
Was mit der Wohnung passiert
Bis ein Erbe feststeht, sorgt das Nachlassgericht bei Bedarf für den Nachlass, etwa durch einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB). Will der Vermieter Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen, muss das Gericht auf seinen Antrag einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1961 BGB). Mit ihm klärt der Vermieter Kündigung und Räumung.
Die Kosten sind Schulden des Nachlasses. Wer am Ende tatsächlich zahlt, wenn der Nachlass leer ist, hängt vom Einzelfall ab – hier hilft das Nachlassgericht oder ein Anwalt.
Für Vermieter und Nachlasspfleger
Wenn der Auftrag vom Nachlasspfleger, vom Vermieter oder später von den Erben kommt, räumen wir nach Besichtigung zum Festpreis, sichern Unterlagen und Wertgegenstände getrennt und dokumentieren mit Fotos, was mit welchen Gegenständen passiert ist.
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